Statuten
WagraMove Running Team – der Laufverein am Wagram
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen WagraMove Running Team – der Laufverein am Wagram, Kurzbezeichnung: WagraMove Running Team
(2) Er hat seinen Sitz in 3463 Stetteldorf und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.
(4) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Bewegung und Sport, wie unter anderem Bewegung für alle Altersgruppen sowie Bewusstseinsschaffung rund um Gesundheit, Ernährung und Sport.
Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung
– BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Nebenzwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolg
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen (= materiellen) Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
· Trainings, Wettkämpfe, Vorträge, Versammlungen
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
· Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren, Nenngelder, Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Spenden, Förderungen und Subventionen, Sponsoring und Werbeeträge, Verkauf von Sportartikeln bzw. Vereinsbekleidung zum Selbstkostenpreis an Mitglieder, Zinserträge und sonstige Zuwendungen
(4) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich zur Zweckerreichung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO bedienen, deren Wirken wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein kann auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden.
(5) Zur Zweckverfolgung kann der Verein unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO Mittel als Zuwendung an andere Einrichtungen weitergeben und gemäß § 40a Z 2 BAO Lieferungen und sonstige Leistungen iSd § 40a Z 2 BAO entgeltlich aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben Zwecke fördert wie der Verein erbringen.
(6) Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
(7) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen, sofern der Vereinszweck dadurch besser erreicht werden kann.
(8) Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seines Vereinszweckes wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu unterhalten, jedoch müssen diese so beschaffen sein, dass die Erreichung des gemeinnützigen Vereinszweckes dadurch nicht vereitelt oder gefährdet wird. Erträge aus derartigen wirtschaftlichen Nebenbetrieben dürfen nur für die in dieser Erklärung bestimmten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
(9) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(10) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(11) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(12) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die in diesen Statuten angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(13) Die Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
(14) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (insbesondere Gehälter) begünstigt werden
(15) Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke ist der Verein ermächtigt, im Rahmen des § 40 Abs 3 BAO Kooperationen mit anderen Rechtsträgern einzugehen.
(16) Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung
a) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der BAO.
Allfällige Nebenzwecke, welche im Sinne der §§ 34 ff BAO nicht begünstigt sind, sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens in einem Ausmaß verfolgt, welches 10% der Gesamtressourcen nicht übersteigt.
Sollten Zufallsgewinne auftreten, so werden diese ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet.
b) Der Verein darf sich zur Verfolgung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO bedienen, wobei deren Wirken wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein darf auch selbst für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
c) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen – falls sie Einlagen geleistet haben – bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Allfällige Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
d) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung der Zwecke des Vereins unvermeidbar ist.
Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. Gewerbebetriebe nur unterhalten, wenn der Verein über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 44 Abs 2 BAO verfügt oder eine solche gemäß § 45a BAO für den jeweiligen Betrieb als erteilt gilt.
Überschüsse der in diesem Absatz genannten Betriebe dienen ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke.
e) Spenden werden ausschließlich für die in der Satzung angeführten spendenbegünstigten Zwecke verwendet.
f) Vereinsmittel dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
g) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben begünstigen.
h) Der Verein darf unter Berufung auf § 40a Z 1 BAO, zur Verwirklichung eines von ihm verfolgten begünstigten Zwecks, anderen Organisationen, sofern diese aufrecht spendenbegünstigt sind, Mittel zuwenden, und zwar nur mit einer entsprechenden Widmung, zur unmittelbaren Förderung dieses Zwecks und auch nur dann, wenn Zwecküberschneidung vorliegt. Zwecküberschneidung liegt nur dann vor, wenn zumindest einer der von der empfangenden Organisation verfolgten Zwecke in einem der vom Verein verfolgten Zwecke Deckung findet.
i) Der Verein darf, unter Berufung auf § 40a Z 2 BAO, zur Verwirklichung eines von ihm verfolgten begünstigten Zwecks, teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen und sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht, an andere gemäß §§ 34 bis 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften (Leistungsempfänger) erbringen. Dem Leistungsempfänger dürfen nur die Selbstkosten verrechnet werden. Teilweise, aber nicht überwiegende Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen liegt vor, wenn sie in einem Ausmaß erfolgt, welches unter 25% der Gesamttätigkeit des Vereins gelegen ist.
j) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
k) Der Verein kann in Form von Kooperationen, sohin in Form von planmäßigem Zusammenwirken mit anderen (Kooperationspartnern), tätig werden. Falls nicht jeder Kooperationspartner die Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt, so muss sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins im Rahmen der Kooperation eine unmittelbare Förderung des begünstigten Zweckes des Vereins darstellen und es darf zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an einen nicht gemäß §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
l) Der Verein darf im Sinne des § 39 Abs 3 BAO auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften übernehmen. Wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 BAO selbst nicht erfüllen, so sind solche Körperschaften von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftliche Vorteile) auszuschließen. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften muss entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Darüber hinaus müssen durch die Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion die begünstigten Zwecke des Vereins unmittelbar gefördert werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außer- ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General- versammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie bei natürlichen Personen durch Tod.
(2) Der Austritt kann Vierteljährlich erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Bei sonstigen unverhersehbaren Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien,…) liegt die eventuelle Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge im Ermessen des Vorstandes.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer General- versammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer bzw. eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail, WhatsApp oder auf anderem elektronischen Weg (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Kontaktmöglichkeit) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer- ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal zehn Mitgliedern, und zwar aus mindestens Obmann/frau und Schriftführer*in und eventuell weiteren Mitgliedern. Die da wären Obmann/frau, Schriftführer*in, Kassierer*in, Sportkoordinator*in und Öffentlichkeitsbeauftrage*r und deren Stellvertreterin*innen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, vorzugsweise die Stellvertreter*innen der jeweiligen Position, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalver- sammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann der Obfrau deren Stellvertreter*in, bei Verhinderung von dem/der Schriftführer*in oder deren Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Schriftführer/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirks
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und trägt als solches die Verantwortung für die Vereinsführung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführer/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines des Vorstandes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Obmann/Obfrau für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin der Obmann/Obfrau Stellvertreter*in und der Schriftführer/die Schriftführerin Stellvertreter*in ein.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schlichtungsstelle
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle zu berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schlichtungsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichtungsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Bekenntnis zur Integration im Sport
(1) Wettkampfmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein WagraMove Running Team, seine Organe und Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports und treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab.
(2) Der Verein WagraMove Running Team, seine Organe und Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport auch von allen Verbandspersonen als Verhaltensmaxime ein.
§ 17: Verhaltenskodex
Der Verein WagraMove Running Team und seine Mitglieder verpflichten sich, die Würde aller Personen unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer und ethischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung zu respektieren, alle Personen gleich und fair zu behandeln, keinerlei Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexualisierte Gewalt in Worten, Gesten, Handlungen und Taten), die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten, sich bei Konflikten um gerechte und humane Lösungen zu bemühen, anzuerkennen, dass das Interesse aller Personen, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden über den Interessen und den Erfolgszielen des Vereins WagraMove Running Teams stehen, nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch von verbotenen Mitteln (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen sowie durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung einer Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken.
§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 19: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Die Generalversammlung hat einen Abwickler für die Vereinsmittel zu bestellen und über die Verwendung des nach Abwicklung der Vereinsgeschäfte verbleibenden Vereinsmittel zu beschließen. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, nach sämtlichen anstehenden Sanierungen und Reparaturen der Sportanlage, im Sinne der §§ 34 ff BAO und des § 4a Abs 2 Z 1 EStG für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports durch Zuwendung an eine gemeinnützige Sportorganisation zu verwenden und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und des § 4a Abs 2 Z 1 EStG zu verwenden. In dieser außerordentlichen Generalversammlung ist auch die gemeinnützige Sportorganisation, der das Verbandsvermögen zufallen soll, zu bestimmen.